01.03.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Gelten Bleaching und Zahnreinigung nicht als Ausübung der Zahnheilkunde?
Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2006 (Az: 3-12 O 205/06) soll das Bleaching nebst Reinigung von Zähnen keine Ausübung der Zahnheilkunde darstellen. Doch das Urteil ist um einiges differenzierter als einige Meldungen und Stimmen vermuten lassen und daher mit Vorsicht zu genießen.
Der Fall: Ein Zahnarzt bewarb neben seiner Zahnarztpraxis ein Franchisekonzept. Dort sollen Dentalhygieniker/innen und ZMF als selbstständige Unternehmer die Reinigung und das Bleaching von Zähnen anbieten. Die Landeszahnärztekammer ging hiergegen gerichtlich vor. Grund: Es handele sich um die Ausübung von Zahnheilkunde, die dem Zahnarzt vorbehalten sei.
Das Urteil: Im einem vorläufigen Eilverfahren hatte die Kammer jedoch keinen Erfolg. Das kosmetische Bleaching mit frei verkäuflichen Präparaten und die vorausgehende Reinigung der sichtbaren, frei zugänglichen Zahnflächen als Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufhellung der Zähne stellten nach Überzeugung des Gerichts keine Ausübung der Zahnheilkunde dar. Diese Maßnahmen würden als rein kosmetische Maßnahmen keine Heilzwecke verfolgen. Davon zu unterscheiden seien Tätigkeiten wie zum Beispiel die Reinigung der Zahntaschen, das Herstellen und Anpassen einer Bleachingschiene oder die Bestimmung des Kariesrisikos.
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