01.09.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Gericht bestätigt Altersgrenze für Vertragsärzte – doch was gilt für Zahnärzte?
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat mit Urteil vom 28. Februar 2007, Az: L2 KA 2/06 (Abruf-Nr. 072812) die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte bestätigt. Zwar dürfen Vertragszahnärzte – von Ausnahmefällen abgesehen – derzeit ebenfalls nur bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, doch aufgrund aktueller Rechtsänderungen im zahnärztlichen Bereich könnte die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze hier anders beurteilt werden.
„Gründe“ für die Altersgrenze
Seit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1998 wird die Zulässigkeit der Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte auf zwei Argumente gestützt: Einerseits soll die Altersgrenze sicherstellen, dass stets genügend junge Ärzte und Zahnärzte Zugang zum zulassungsbeschränkten GKV-System erhalten. Darüber hinaus soll die Bevölkerung vor älteren, nicht leistungsfähigen Medizinern geschützt werden (daher der Name „Demenzrechtsprechung“).
Veränderte Rechtslage bei Vertragszahnärzten
Spätestens seit den jüngsten Gesetzesänderungen lässt sich die Altersgrenze insbesondere für Vertragszahnärzte jedoch nicht mehr rechtfertigen.
Der Verweis auf die Gefährdung der Patienten durch die „alten“ Ärzte und Zahnärzte ist von jeher haltlos. Er steht zunächst im Widerspruch zu zahlreichen Ausnahmetatbeständen, die auch älteren Vertragsärzten und -zahnärzten eine Tätigkeit im GKV-System erlauben. Diese Ausnahmetatbestände wurden durch die jüngsten Gesetzesänderungen erheblich ausgeweitet. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb GKV-Patienten schützenswerter sein sollen als Privatpatienten, für deren Behandlung keine Altersgrenze gilt.
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