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  • 05.12.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    LG Wuppertal: Vorkontakte an einer Zahnprothese sind keine Behandlungsfehler

    Der Fall: Eine Patientin, die mit der Versorgung bei ihrem Zahnarzt nicht zufrieden war, ließ sich bei einem anderen Behandler eine neue Prothese herstellen und verlangte vom Erstbehandler neben der Rücküberweisung des bereits gezahlten Honorars Schmerzensgeld.  

     

    Das Urteil: Das Landgericht Wuppertal entschied jedoch mit Urteil vom 16. September 2008 (Az: 5 O 168/07), dass kein Behandlungsfehler vorlag. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung: „Wie der Gutachter nachvollziehbar ausführte, sind bei Eingliederung solcher prothetischen Versorgungen immer Remontagen erforderlich, um den Biss korrekt einzuschleifen. Solche Frühkontakte lassen sich daher nicht immer von Anfang an – auch bei sorgfältigem und ordnungsgemäßem Vorgehen – vermeiden. ... Ausdrücklich erklärte der Gutachter insoweit im Rahmen der Anhörung, dass dies ein üblicher Vorgang ist und nichts damit zu tun hat, ob dem Behandler ein fehlerhaftes Vorgehen anzulasten wäre.“  

     

    Auch die im Urteilsfall vorgenommenen neun Remontagen deuteten nicht zwingend auf einen Fehler im Rahmen der Behandlung hin. Zwar war die Zahl der Remontagen auch nach Ansicht des Sachverständigen ungewöhnlich hoch, jedoch lasse sich dies dadurch erklären, dass die Patientin die Prothese auch nachts getragen habe. Dadurch könnten Muskelverspannungen auftreten, die wiederum Auswirkungen auf den Biss haben. Das führe dazu, dass jedesmal erneut eine Remontage zur Bissveränderung erforderlich wird.