07.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG München bestätigt: Internetplattform „2te Zahnarztmeinung“ ist unzulässig
Am 13. März 2008 hatte das OLG München (Az: 6 U 1623/07) in zweiter Instanz über die (Un-)Zulässigkeit der Internetplattform „2te Zahnarztmeinung“ zu befinden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München vom 15. November 2006 (Az: 1HK O 7890/06) aus erster Instanz, wonach die Plattform unzulässig ist.
Hintergrund
Auf der Internetplattform „2te Zahnarztmeinung“ können Patienten insbesondere zahnprothetische Heil- und Kostenpläne einstellen. Zahnärzte können hierzu dann Kostenangebote mit der Zielsetzung abgeben, die Kostenvorausberechnung des ausstellenden Zahnarztes zu unterbieten, um damit den Behandlungsauftrag vom Patienten zu erhalten. Dafür muss der bietende Zahnarzt dann einen Teil seines Honorars an den Betreiber der Plattform bezahlen.
Das Landgericht München hielt das Betreiben derartiger Plattformen für unzulässig. Diese Auffassung wurde nun vom Berufungsgericht klar bestätigt.
Die Ansicht des OLG München
Nach Auffassung des OLG München verhalten sich die bietenden Zahnärzte berufsordnungswidrig, da sie den ursprünglich behandelnden Zahnarzt aus dem Behandlungsverhältnis drängen, was die Berufsordnungen verbieten. Es wurde vom Gericht insbesondere beanstandet, dass die Kostenangebote ohne Untersuchung des Patienten, also letztlich „ins Blaue hinein“ erfolgen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig