06.02.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG Naumburg: Misslingen eines Korrekturversuchs muss kein Behandlungsfehler sein
Ein erfreuliches Urteil hat das OLG Naumburg am 13. Dezember 2007 (Az: 1 U 10/07) gefällt: Ein Patient, der mit seiner Prothese nicht zufrieden war und aus diesem Grund – nach einem misslungenen Korrekturversuch – die Behandlungskosten nicht zahlen wollte, wurde zur Zahlung des gesamten Honorars verurteilt.
Der Fall
Ein Zahnarzt versorgte einen Patienten mit einer herausnehmbaren Teleskopbrücke. Aufgrund von Beschwerden meinte der Patient jedoch, die Prothese sei unbrauchbar, worauf der Zahnarzt die Prothese einmal beschliff. Danach jedoch brach der Patient die Behandlung ab und weigerte sich, die Kosten zu bezahlen. Es kam zur Klage.
Das Urteil
Die Richter entschieden, dass die Prothese zwar anfänglich eine gewisse Beweglichkeit aufwies. Ein Behandlungsfehler könne jedoch nur angenommen werden, wenn dem Zahnarzt im Rahmen der Weiterbehandlung ausreichend Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturen gegeben worden ist. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Es verstößt noch nicht gegen den Facharztstandard, dass eine befriedigende prothetische Lösung nicht beim ersten Versuch gelingt. Selbst das Misslingen eines Korrekturversuchs muss nicht behandlungsfehlerhaft sein.“ Weiter heißt es: „Beendet der Patient die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, wozu er berechtigt ist, so hat er – außer in den Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Behandlung – das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von Zahnersatz ganz überwiegend selbst zu vertreten.“
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