10.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Steuerberater muss auf anhängige Verfahren hinweisen
Läuft ein Verfahren, dessen Ausgang für den Mandanten relevant sein könnte, muss der Steuerberater ihn darüber informieren. Versäumt er dies und kann der Mandant deshalb nicht vom positiven Ausgang des Verfahrens profitieren, muss der Steuerberater den daraus entstehenden Schaden ersetzen. So urteilte das Oberlandesgericht Köln am 13. September 2007, Az: 8 U 19/07 (Abruf-Nr. 081719).
Der Fall
Für eine langjährige Mandantin erstellte ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998. Nachdem die Mandantin vom Finanzamt den Steuerbescheid erhalten hatte, beauftragte sie den Steuerberater mit der Erstattung einer Berichtigungsanzeige betreffend einen Spekulationsgewinn aus Wertpapiergeschäften. Die Gewinne hatte sie in den Jahren 1995 bis 1998 erzielt. Daraufhin erhielt sie einen Änderungsbescheid, in dem die Steuerschuld um insgesamt 26.324,98 Euro höher festgesetzt wurde.
Unterdessen beschloss der Bundesfinanzhof, durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überprüfen zu lassen, ob die geltende Neufassung des Einkommensteuergesetzes – die auch die Grundlage für die Besteuerung der Spekulationsgewinne der Mandantin war – verfassungsgemäß ist. Das BVerfG kam zu dem Schluss, dass die neue Regelung des Einkommensteuergesetzes verfassungswidrig und nichtig sei. Daraufhin verklagte die Mandantin den Steuerberater und verlangte Schadensersatz in Höhe von 26.324,98 Euro.
Das Urteil
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