08.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
VG Schleswig: Keine generelle Rundfunkgebührenpflicht für beruflich genutzten PC
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 (Az: 14 A 243/08, Abruf-Nr. 092947) entschieden, dass für einen Personalcomputer (PC) keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind, sofern eine Wiedergabe von Rundfunksendungen auf dem PC nicht möglich ist oder er nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereit gehalten wird.
Fehlende Ausstattung lässt Gebührenpflicht entfallen
Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte.
Bei internetfähigen PC ist die Bestimmung maßgeblich
Aber auch internetfähige PC seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PC nicht wie bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein aus der Nutzungsmöglichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht typischerweise der Fall sei.
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