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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Wann sind die Bewirtungsaufwendungen für eine Praxisfeier abzugsfähig?

    | „Die Einweihungs- und Jubiläumsfeier einer Zahnärztin, die der Steigerung des Bekanntheitsgrades und des Umsatzes einer örtlich verlegten Praxis dienen soll, ist zumindest dann betrieblich veranlasst, wenn zum deutlich überwiegenden Teil der Gäste berufliche Beziehungen bestehen. Die in sachlichem Zusammenhang mit der Bewirtung anfallenden Aufwendungen für Serviceleistungen, Möblierung und die Darbietung von Musik sind den Bewirtungsaufwendungen zuzurechnen und ebenso wie die Aufwendungen für die Darreichung von Speisen und Getränken zu 80 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig.“ |