01.02.2006 | Alterseinkünftegesetz
Beiträge zum Versorgungswerk abzugsfähig
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum 1. Januar 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bei der Altersversorgung eingeführt. Das Prinzip: In der Erwerbsphase können die Aufwendungen für die Altersvorsorge (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) unter Umständen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während in der späteren Auszahlungsphase die Altersbezüge steuerpflichtig sind (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 19).
Beiträge an berufsständische Versorgungswerke gelten jedoch nur dann als Sonderausgaben, sofern die späteren Leistungen von der Art her mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Um diese Vergleichbarkeit herzustellen, mussten die Versorgungswerke unter Umständen ihre Satzungen anpassen.
Mit Schreiben vom 3. November 2005 (Az: IV C 4 - S 2221 - 298/05) hat das Bundesministerium für Finanzen nun für alle 15 bundesweit existierenden Versorgungswerke der Zahnärzte die Vergleichbarkeit der Leistungen und damit die Grundvoraussetzung für die Abziehbarkeit der Beiträge anerkannt.
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