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  • 01.06.2005 | Alterseinkünftegesetz

    Wahlrecht bei Direktversicherung bis 30.6.

    Durch das Alterseinkünftegesetz wird bei Direktversicherungen über den Arbeitgeber zwischen Altverträgen (Abschluss bis 31. Dezember 2004) und Neuverträgen (Abschluss ab 1. Januar 2005) unterschieden. Bei Altverträgen werden die Beiträge pauschal mit 20 Prozent versteuert, dafür ist eine spätere Kapitalauszahlung steuerfrei bzw. bei einer Rente wird diese mit dem Ertragsanteil besteuert. Bei Neuverträgen sind die Beiträge, die in die Direktversicherung fließen, steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). In der Auszahlungsphase wird die Auszahlung, gleich ob als Kapital oder als Rente, dann voll nach der individuellen Steuerpflicht versteuert.  

     

    Bei bestimmten Altverträgen kann der Arbeitnehmer wählen, ob er weiterhin seine Beiträge pauschal versteuert oder gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei stellt. Eine Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG bei dem Altvertrag überhaupt möglich ist. Hierfür darf die Direktversicherung keine Kapitalauszahlung vorsehen und keine Klauseln zur Beitragsrückgewähr enthalten. Weiterhin darf der Altvertrag eine Hinterbliebenenversorgung nur im engeren Sinne (zum Beispiel Bezugsrecht nur für Ehegatten) enthalten.  

     

    Hinweis: Will der Arbeitnehmer – soweit die Möglichkeit eröffnet ist – auf die Steuerfreiheit in der Einzahlungsphase gemäß § 3 Nr. 63 EStG verzichten (was in der Regel zu empfehlen ist), muss er dies gegenüber dem Arbeitgeber bis spätestens zum 30. Juni 2005 schriftlich erklären. Hierauf sollte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer hinweisen und gegebenenfalls die schriftlichen Verzichtserklärungen einholen.