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  • 08.10.2009 | Altersvorsorge

    Keine Riesterzulage über den Ehegatten zur betrieblichen oder ärztlichen Altersvorsorge

    Bei der sogenannten Riesterrente hat ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung oder die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk reicht in einem solchen Fall nicht aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. Juli 2009 (Az: X R 22/07, Abruf-Nr. 093312) entschieden und die Klage einer Tierärztin abgewiesen.  

    Der Fall

    Der Ehegatte einer Tierärztin ist als Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seine Frau ist beim Bezirksamt als Tierärztin angestellt und Mitglied des Versorgungswerks der Tierärztekammer. Sie schloss zudem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen Versicherungsvertrag über Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente (VBL-extra).  

     

    Als mittelbar über ihren Ehemann Berechtigte begehrte die Tierärztin nun eine Riesterzulage. Diesem Wunsch erteilte der BFH in letzter Instanz eine Absage. Begründung:  

     

    Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Absenkung des Versorgungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht betroffen werde. Damit bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen. Denn die Riesterförderung solle Abschläge ausgleichen, mit denen bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen ist. Die Tierärztin sei aber nicht gesetzlich versichert und daher vom sinkenden gesetzlichen Rentenniveau nur indirekt über die Rente ihres Mannes betroffen.  

    Fazit