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  • 01.10.2005 | Anhängige Steuerverfahren

    Nutzen Sie Prozesse anderer Steuerzahler

    Ein Streit mit dem Finanzamt ist eine langwierige Sache: Fünf bis sieben Jahre müssen Sie in der Regel vom Einspruch gegen den Steuerbescheid bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einkalkulieren. Doch der Rechtsstreit kann sich lohnen, weil die Chancen auf ein Obsiegen statistisch bei fast 50 Prozent liegen.  

     

    Seit einigen Jahren ruht Ihr Einspruchsverfahren beim Finanzamt sogar automatisch, wenn Sie sich mit Ihrem Einspruch auf ein Verfahren berufen, das beim BFH, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Ihren Einspruch müssen Sie in diesem Fall nicht einmal weiter begründen. Sie können so von Prozessen anderer Steuerzahler profitieren, ohne ein Prozesskostenrisiko einzugehen. Entscheidet das Gericht in dem Parallelfall zugunsten des Steuerzahlers, wird auch Ihr Steuerbescheid zu Ihren Gunsten abgeändert.  

     

    Zusätzlich zum Ruhen des Verfahrens können Sie beim Finanzamt auch eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Setzt das Finanzamt die Vollziehung des Steuerbescheides aus, müssen Sie die strittige Steuer – wenn überhaupt – erst nach der Entscheidung über Ihren Einspruch begleichen. Bekommen Sie kein Recht, müssen Sie allerdings pro Monat 0,5 Prozent Aussetzungszinsen bezahlen.  

    Steuerbescheide ergehen zum Teil automatisch vorläufig

    Das Bundesfinanzministerium gibt immer wieder eine Liste mit Steuertatbeständen heraus, bei denen die Steuerbescheide wegen anhängiger Steuerverfahren nach § 165 AO bereits von Amts wegen vorläufig ergehen. In diesen Punkten brauchen Sie dann keinen Einspruch einzulegen, die Steuerbescheide bleiben insoweit bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Gerichte offen. Die aktuelle Liste des Finanzministeriums enthält folgende Sachverhalte: