01.03.2004 · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Fehlgeldentschädigung für die Sprechstundenhilfe
| Die Praxisgebühr macht es möglich: Ärzte und Zahnärzte können seit dem 1. Januar 2004 ihrer Sprechstundenhilfe monatlich 16 Euro Fehlgeldentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei zahlen (R 70 Absatz 1 Nummer 4 Lohnsteuer-Richtlinien 2004). Voraussetzung ist, dass die Sprechstundenhilfe mit dem Kassieren der Praxisgebühr beauftragt ist. Die Fehlgeldentschädigung soll Kassenverluste ausgleichen, die auch bei sorgfältiger Arbeitsweise auftreten können. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig