01.09.2006 | Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Wie schützen Sie sich vor Verstößen?
Am 17. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und damit in Kraft getreten. Durch das AGG, das im Gesetzgebungsverfahren noch Antidiskriminierungsgesetz hieß, sind vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt worden. Das Gesetz begleiten vor allem viele Proteste aus der Wirtschaft, da der nun vorliegende Gesetzestext sich kaum von der ursprünglichen rot-grünen Vorlage unterscheidet. Die Union konnte sich nicht mit der noch im Wahlkampf gestellten Forderung durchsetzen, die EU-Vorgaben lediglich eins zu eins in das Gesetz einzubringen.
Das nun vorliegende AGG stellt daher erhöhte Anforderungen an den Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitslebens. Er muss hier zahlreiche Organisationsentscheidungen treffen, um Diskriminierung oder ungleiche Behandlung in seinem Betrieb zu vermeiden. Gleichzeitig drohen ihm hohe Schadenersatzforderungen durch Arbeitnehmer oder auch nur durch Stellenbewerber. In diesem Beitrag werden daher die wesentlichen Essenzen des Gesetzes beleuchtet und Tipps zum Umgang in der Praxis gegeben.
Der Schutzbereich des Gesetzes
Die Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung des § 6 Abs. 1 AGG gelten für den Arbeitgeber hinsichtlich der eigenen Arbeitnehmer, Auszubildenden sowie Stellenbewerbern und arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten. Auch Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist, fallen unter den Schutzbereich. Verhindern soll das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Insbesondere die Diskriminierungsgründe der Religion sowie der sexuellen Identität waren politisch umstritten, wurden dann aber über die europäischen Vorgaben hinaus mit aufgenommen. Die Diskriminierungsgründe im Einzelnen:
- Rasse: Darunter fällt beispielsweise eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse, die sich allein auf die subjektive Vorstellung des Diskriminierenden stützt, also rassistische Motive hat.
- Ethnische Herkunft: Dies ist nicht gleichzusetzen mit nationaler Zugehörigkeit, sondern die Herkunft ist entscheidend. Auch hier gilt jedoch die subjektive Vorstellung des Diskriminierenden.
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