01.05.1998 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitgeber schuldet nicht die zusätzliche Lohnsteuer für eine Abfindung
| Bei Zahlung einer Abfindung „brutto für netto“ muß der Arbeitgeber nicht zusätzlich die darauf entfallende Lohnsteuer begleichen. Begründung: Der Arbeitnehmer schuldet dem Fiskus die Lohnsteuer; der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Soll bei einer Abfindungsvereinbarung von dieser grundsätzlichen Regelung zu Lasten des Arbeitgebers abgewichen werden, muß dies aus der Vereinbarung hervorgehen (Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.1997, Az: 11 Sa 132/96, BB 1997, 1850). |
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