01.10.2004 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
BAG: Auflösungsvertrag und Kündigung sind nur schriftlich wirksam
| Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlicher Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn sowohl der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber die Kündigung in aller Ernsthaftigkeit mündlich aussprechen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16. September 2004 entschieden (Az: 2 AZR 659/03). |
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