10.06.2008 | Arbeitsrecht
Das Pflegezeitgesetz – neue Pflichten für den Zahnarzt als Arbeitgeber
Am 1. Juli 2008 tritt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Im Rahmen der Reform der Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das PflegeZG gewährt Beschäftigten dazu einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
1. Kurzzeitige pflegebedingte Arbeitsverhinderung
Unabhängig von der Betriebsgröße kann jeder Beschäftigte seiner Arbeit kurzfristig bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, soweit es erforderlich ist, für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dazu bedarf es keiner Ankündigungsfrist oder besonderen Form. Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, den Grund seiner Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss dann für diese Zeit keinen Lohn zahlen.
Praxishinweis: Das PflegeZG gilt für alle Beschäftigten. Dazu zählen Voll- und Teilzeitkräfte, auch wenn sie befristet tätig sind, die zur Berufsbildung Beschäftigten, also auch Auszubildende und Praktikanten, sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter.
Eine Zustimmung oder Genehmigung für das Fernbleiben von der Arbeit ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann aber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der sich die akut aufgetretene Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ersehen lässt (§ 2 Abs. 2 PflegeZG).
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