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  • 09.06.2011 | Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung eines angestellten Arztes wegen Untreue in geringem Umfang

    von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen hat die fristlose Kündigung eines angestellten Arztes (und vormaligen Praxisinhabers) bestätigt, der im Rahmen seiner Anstellung Honorare für Kurzgutachten im Gegenwert von circa 17 bzw. 25 Euro für sich vereinnahmt hatte (Urteil vom 18. Januar 2011 (Az: 5 Ca 1324/10, Abruf-Nr. 111894).  

    Der Fall

    Der 65-jährige niedergelassene HNO-Arzt H gründete zunächst mit dem Kollegen B1, der eine Praxis in unmittelbarer Nähe betrieb, eine Gemeinschaftspraxis. Im Frühjahr 2010 veräußerte Dr. H seinen Praxisanteil für 175.000 Euro an einen weiteren Kollegen B2, der auf den Vertragsarztsitz nachfolgte und in die Gemeinschaftspraxis eintrat. Zum 1. April 2010 hatten B1 und B2 mit dem schwerbehinderten H einen Arbeitsvertrag geschlossen, der in seiner Präambel unter anderem den Verzicht des H auf seine vertragsärztliche Zulassung und die anschließende Beschäftigung als angestellten Arzt vorsieht. Arbeitsvertraglich war unter anderem vereinbart, dass  

     

    • H weisungsgebunden tätig wird,
    • für jeden Patienten des H eine Patientenakte zu führen ist, die Eigentum der Praxis wird,
    • H eine Vergütung von 50 Euro pro Stunde erhält, wobei die Erbringung von 260 Stunden pro Quartal vereinbart ist,
    • Nebentätigkeiten des H mit Ausnahme von Vortrags- und Seminartätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,
    • das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber erstmals zum 31. März 2013 kündbar ist.

     

    H erstellte seit jeher Kurzgutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt sowie Tauglichkeitsuntersuchungen für den Tauchsport. Nach Beginn des Arbeitsverhältnisses untersuchte er zwei Patienten und stellte für diese entsprechende Atteste aus, auf die er einen Stempel der vormaligen Gemeinschaftspraxis K1 und H setzte und ein Honorar von 17,43 bzw. 25 Euro auswies.