Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.02.2010 | Arbeitsrecht

    Gesetzliche Kündigungsfrist diskriminiert jüngere Arbeitnehmer in unzulässiger Weise

    von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Nach dem Gesetz bestimmen sich die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht maßgeblich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sind bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit jedoch Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung beinhaltet nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine unzulässige Altersdiskriminierung und ist daher wegen Verstoßes gegen europarechtliche Regelungen nicht zu beachten (Urteil vom 19.01.2010, Az: C-555/07).  

     

    Der Fall

    Geklagt hatte eine 1978 geborene Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2006. Die Kündigungsfrist berechnete er aufgrund der vorbenannten Regelung unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin tatsächlich seit zehn Jahren betriebszugehörig war. Dadurch betrug die Kündigungsfrist statt vier Monaten nur einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Dieses Vorgehen hielt der EuGH für rechtswidrig.  

     

    Die Regelung behandele Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeit aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Diese auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung verstoße gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Es obliege im Übrigen dem jeweils mit dem Fall befassten nationalen Gericht, den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Europarecht ergebe, sicherzustellen. Dazu müsse es erforderlichenfalls jede dem Verbot der Altersdiskriminierung entgegenstehende Regelung - wie zum Beispiel § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB - unangewendet lassen.  

     

    Fazit und Praxishinweise