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  • 08.04.2011 | Arbeitsrecht

    Ihre Rechte als Arbeitgeber bei häufigen oder lang anhaltenden Krankmeldungen

    von RA Ulrich Rehborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Häufige Kurzerkrankungen oder lange Arbeitsunfähigkeitszeiten führen immer wieder zu Auseinandersetzungen in einem Arbeitsverhältnis. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage und zeigt auf, wie der Zahnarzt auf krankheitsbedingte Fehlzeiten reagieren kann.  

    Mitteilungspflicht und Entgeltfortzahlung

    Erkrankt die Mitarbeiterin, muss sie dem Zahnarzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das erfordert eine telefonische Mitteilung zu Beginn der betrieblichen Arbeitszeit. Erfolgt diese nicht oder nicht rechtzeitig, so rechtfertigt dies den Ausspruch einer Abmahnung. Eine Kündigung ist indes nicht gerechtfertigt, es sei denn, weitere gravierende Gründe treten hinzu oder die Mitarbeiterin hat bereits wiederholt gegen Ihre „Meldepflicht“ bei Kurzerkrankungen verstoßen und bereits zuvor eine Abmahnung hierfür erhalten.  

     

    Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, eine AU, die länger als drei Kalendertage andauert, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Der Zahnarzt ist berechtigt, diesen Nachweis schon ab dem ersten Tag der AU zu verlangen. Es bietet sich an, diese Verpflichtung arbeitsvertraglich festzulegen. Wird die AU nicht nachgewiesen, kann der Zahnarzt die Lohnzahlung wegen unentschuldigten Fehlens verweigern und eine Abmahnung aussprechen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt nicht in Betracht. Die Rechtsprechung verlangt insoweit eine beharrliche Arbeitsverweigerung. Der Zahnarzt wird dies zunächst klären und die Mitarbeiterin zur Arbeit auffordern müssen.  

    Kündigungsmöglichkeiten, wenn das KSchG nicht gilt

    Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die von ihr zugesagte Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn sie die erforderliche Eignung oder Fähigkeit, die geschuldete Arbeit leisten zu können, nicht (mehr) besitzt, kann dies den Zahnarzt berechtigen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.