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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung ist bei einer Kündigung keine Sozialauswahl erforderlich

    | Wenn einem Arbeitnehmer innerhalb der ersten sechs Monate nach seiner Einstellung gekündigt werden soll, bedarf es dazu keiner Sozialauswahl. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2001 (Az: 2 AZR 15/00; siehe „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2001, S. 3) zur Sozialauswahl bei der Kündigung eines langjährig Beschäftigten ist auf die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate nicht übertragbar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden (Az: 6 Sa 406/00). |