01.08.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Ist eine Helferin schadenersatzpflichtig, wenn durch ihr vorzeitiges Ausscheiden Behandlungen ausfallen?
| Müssen Behandlungen ausfallen, weil eine Helferin ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, ohne die geltende Kündigungsfrist einzuhalten, muss sie hierfür gegenüber dem Arbeitgeber nicht unbedingt finanziell einstehen. Eine Schadenersatzpflicht der Helferin hängt vielmehr davon ab, ob die Behandlungen aus Sicht der Patienten rechtzeitig verschoben und nachgeholt werden können. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 19. Dezember 2002 (Az: 8 Sa 746/02) entschieden. |
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