01.05.2005 | Arbeitsrecht
Kündigung verlangt Unterschrift aller Partner
Soll einem Arbeitnehmer gekündigt werden, muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Enthält bei einer Gemeinschaftspraxis die Kündigung keinen Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, müssen alle Partner die Kündigung unterschreiben, ansonsten ist sie unwirksam. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. April 2005 (Az. 2 AZR 162/04) entschieden.
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis mit drei Partnern wollte einer Zahntechnikerin kündigen. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Zahntechnikerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam. Das BAG gab ihr in letzter Instanz Recht. Soll die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben werden, muss die Vertretungsbefugnis in der Kündigung durch einen Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, so das Gericht. Konsequenz der Entscheidung: Da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde, schuldete die Praxis den Arbeitslohn bis zu einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses viereinhalb Monate später.
Praxishinweis: Die Entscheidung des BAG ist in gleichem Maße für andere Gesellschaften wie Praxis- oder Apparategemeinschaften von Bedeutung, sofern Mitarbeiter bei der jeweiligen Gesellschaft und nicht bei den einzelnen Zahnärzten angestellt sind.
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