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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigungen und Befristungen von Arbeitsverhältnissen müssen seit dem 1. Mai 2000 immer schriftlich erfolgen

    | Seit dem 1. Mai 2000 müssen Sie per Gesetz eine Kündigung bzw. die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich vornehmen. Das ergibt sich aus § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der mit dem neuen „Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz“ wiederbelebt wurde. Dieser enthält nun folgenden Wortlaut: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“. |