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  • 08.09.2009 | Arbeitsrecht

    Kündigungsoptionen bei „Low-Performern“

    von RA Dirk Helge Laskawy und RAin Eileen Rehfeld, Leipzig, beide Fachanwalt für Arbeitsrecht, Aderhold Rechtsanwaltsges. GmbH

    Unternehmer sind derzeit mehr denn je auf leistungsstarke und motivierte Mitarbeiter angewiesen. Es gibt jedoch immer wieder Arbeitnehmer, die konstant schlecht arbeiten und daher erhebliche Kosten verursachen. Der Umgang mit leistungsschwachen Mitarbeitern nimmt in der arbeitsrechtlichen Beratung einen Schwerpunkt ein und verlangt eine differenzierte, sorgfältige und vor allem auch praktikable Lösung dieses heiklen Problems. Ein Schema F gibt es dabei nicht. Dieser Beitrag zeigt daher auf, was Sie als Zahnarzt hierzu wissen und beachten sollten, da ein falsches Verhalten des Arbeitgebers den Weg zur Trennung für lange Zeit verbauen kann.  

    Die quantitative Minderleistung

    Die quantitative Minderleistung zeichnet sich vereinfacht gesagt dadurch aus, dass der entsprechende Arbeitnehmer zu wenig Arbeitspensum leistet. Noch bis vor wenigen Jahren wurde der Kündigungsgrund, die Leistung des zu kündigenden Arbeitnehmers liege unter dem Durchschnitt, erheblich in Zweifel gezogen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging davon aus, eine Kündigung könne nicht dadurch sozial gerechtfertigt werden, dass der Arbeitnehmer schlechter als der Durchschnitt gearbeitet habe, da einer eben immer der schlechteste sei.  

     

    Neuere Urteile des BAG vom 11. Dezember 2003 (Az: 2 AZR 667/02) und vom 3. Juni 2004 (Az: 2 AZR 386/03) brachten mehr Klarheit in den Komplex der Kündigung wegen Minderleistung. Hierbei differenziert das BAG streng zwischen verhaltens- und personenbedingter Minderleistung.  

     

    Die „verhaltensbedingte“ Minderleistung

    Als vorwerfbares verhaltensbedingtes Fehlverhalten gilt die willentliche Zurückhaltung der dem Arbeitnehmer möglichen Arbeitsleistung. Kurz gesagt: „Der Mitarbeiter kann, will aber nicht“.