01.04.2003 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
„Mindestkündigungsschutz“ in Kleinbetrieben greift nur bei vergleichbaren Tätigkeiten
| Es bleibt dabei: Beschäftigte in Kleinbetrieben, wie zum Beispiel Zahnarztpraxen mit fünf oder weniger Mitarbeitern, haben nach wie vor schlechte Karten, wenn sie eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rückgängig machen wollen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich in einer aktuellen Entscheidung vom 6. Februar 2003 (Az: 2 AZR 672/01) bestätigt, dass Arbeitgeber in Kleinbetrieben keinen besonderen Kündigungsgrund angeben müssen. In größeren Betrieben hingegen ist dies erforderlich, da hier das Kündigungsschutzgesetz greift. |
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