01.08.2006 | Arbeitsrecht
Mutterschutz und Elternzeit: So können Sie sich Planungssicherheit verschaffen
Immer wieder kommt es in der Praxis zu der Situation, dass eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz geht und der Praxisinhaber nicht weiß, wann und wie er sich hinsichtlich der künftigen Personalsituation Planungssicherheit verschaffen kann. Die folgenden Fragen tauchen häufig auf:
Will die Mitarbeiterin nach dem Mutterschutz sofort wieder arbeiten oder geht sie in Elternzeit? Und wenn ja wie lange? Wann muss sie sich entscheiden und kann der Arbeitgeber sie zu einer Entscheidung zwingen? Es kommt sogar vor, dass die Mitarbeiterin ganz „abtaucht“ und den Arbeitgeber über Wochen bzw. Monate völlig im Unklaren lässt. Der folgende Beitrag zeigt auf, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten.
Der Mutterschutz
Im Rahmen einer Schwangerschaft bzw. Entbindung gilt zunächst ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), an das der Arbeitgeber gebunden ist. Dieses umfasst den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung (zwölf Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten).
Ebenso gilt ein Kündigungsverbot für die Zeit während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 MuSchG). Nach Ablauf dieser Frist ist die frischgebackene Mutter – wenn sie keine Elternzeit nimmt (dazu noch später) – kündbar wie jede andere Arbeitnehmerin.
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