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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    | Geht der Anstoß für eine Fortbildung vom Arbeitgeber aus, hat er bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung der Aufwendungen. Dass die Teilnahme freiwillig war, ändert daran nichts. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24. September 2003 (Az: 4 Ca 3784/02). |