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  • 01.02.2006 | Arbeitsrecht

    Umlageverfahren U1 und U2 neu geregelt

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt & Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Zum 1. Januar 2006 ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird eine Verfassungswidrigkeit beseitigt, die das bisherige Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Lohnfortzahlung (Umlage U1) und Mutterschutzaufwendungen (Umlage U2) betraf.  

    Hintergrund der Gesetzesänderung

    Aus der Umlage U1 erhält der Arbeitgeber einen Ausgleich für Aufwendungen, die er bei Krankheit bzw. Kur an einen Arbeitnehmer zahlen muss. Die Umlage U2 dient dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen, die der Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz zu entrichten hat (zum Beispiel der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Aufwendungen bei Beschäftigungsverboten.).  

     

    Das Bundesverfassungsgericht hatte nun entschieden, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht mehr verfassungsgemäß ist, wenn diese Aufwendungen im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem bisherigen Lohnfortzahlungsgesetz nur den Kleinbetrieben (20 bis 30 Beschäftigte) erstattet werden. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, dass bei mittleren und großen Unternehmen Frauen bei der Einstellung benachteiligt werden. Konsequenz: Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an wurden die Umlageverfahren in wesentlichen Punkten neu geregelt.  

    Teilnahme aller Kassen am Umlageverfahren U1 und U2

    Die Lohnfortzahlungsversicherung wurde bisher durch die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Innungskrankenkassen (IKK) und die Betriebskrankenkassen (BKK) durchgeführt. Seit dem 1. Januar 2006 dürfen alle Krankenkassen (außer der landwirtschaftlichen Krankenkasse) die Lohnfortzahlungsversicherung durchführen. Somit müssen alle Zahlungen seit dem 1. Januar 2006 an diejenige Krankenkasse abgeführt werden, die den Mitarbeiter krankenversichert.  

    Änderungen im Umlageverfahren U 1

    Bislang waren Arbeitgeber für das Verfahren U1 umlagepflichtig, wenn sie nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. Jede einzelne Krankenkasse konnte per Satzungsbeschluss diese Grenze unterschiedlich auf bis zu 30 erhöhen. Seit dem 1. Januar 2006 gilt nun eine einheitliche Grenze von 30 Beschäftigten. Die Umlagepflicht wurde also erweitert auf alle Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Prüfung der Arbeitnehmerzahl nach der wöchentlichen Arbeitszeit vorzunehmen ist. Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit bis 10 Stunden pro Woche werden mit dem Faktor 0,25 bewertet, bei einer Arbeitszeit über 10 bis zu 20 Stunden beträgt der Faktor 0,5, über 20 mit bis zu 30 Stunden gilt der Faktor 0,75 und über 30 Stunden beträgt der Faktor 1.