01.12.1998 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Urlaub mit der Helferin abstimmen
| Zahnärzte, die ihre Praxis während der Urlaubszeit schließen, sollten sich rechtzeitig mit den Mitarbeitern abstimmen, daß sie in dieser Zeit ebenfalls Urlaub nehmen. Soll eine Helferin während des Urlaubs in der Praxis „Stallwache” halten, muß der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin genau sagen, was sie tun soll. Sonst darf sie der Arbeit fern bleiben und erhält trotzdem den vollen Arbeitslohn. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden. Dazu das Gericht: Es ist keinesfalls selbstverständlich, daß eine Zahnarzthelferin einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen kann, wenn der Zahnarzt mehrere Wochen ohne Vertreter abwesend ist und ein Anrufbeantworter zur Verfügung steht. Üblicherweise ist in solchen Fällen die Praxis urlaubsbedingt geschlossen, worauf Patienten und andere Anrufer durch den Anrufbeantworter hingewiesen werden. Wenn der Zahnarzt entgegen der Üblichkeit eine Anwesenheit einer Zahnarzthelferin für was auch immer erwartet, muß er dieser einen gesonderten und ausdrücklichen Auftrag erteilen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgericht Köln hervor (Urteil vom 28.11.1997, Az: 11 (7) Sa 152/97). |
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