09.08.2010 | Arbeitsrecht
Wie Sie sich im Krankheitsfall einer Angestellten richtig verhalten
von RA Martin Hassel, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz
Welche Rechte und Pflichten bringt die Erkrankung eines Arbeitnehmers mit sich? Welche Anforderungen dürfen Praxisinhaber als Arbeitgeber an Krankmeldungen stellen? Antworten auf diese Fragen vermittelt dieser Beitrag anhand des folgenden Beispiels:
Fallbeispiel
Mitarbeiterin M ist am Montag, den 3. Mai 2010, krank. Ihr Dienstbeginn wäre um 8.00 Uhr. Um 10.30 Uhr meldet sie sich bei ihrer Kollegin K mit den Worten „Ich gehe jetzt zum Arzt“ krank. Daraufhin meldet sie sich nicht mehr. Am Donnerstag, dem 6. Mai 2010, ist der Praxisinhaber Zahnarzt Z der Meinung, dass die Krankheitsanzeige der M verspätet erfolgt ist. Sie hätte am 3. Mai bereits vor Dienstantritt anrufen müssen, damit eine Vertretungskraft hätte organisiert werden können. Weiterhin meint Z, M hätte längst ein Attest vorlegen müssen. |
Anzeige der Erkrankung
Gemäß § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EfZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Im Fallbeispiel hat M ihre Krankheit zwar erst 2,5 Stunden nach Dienstbeginn angezeigt. Eine Anzeige der Arbeitsunfähigkeit in den ersten Öffnungsstunden (der Praxis) ist aber gemä ß der ständigen Rechtsprechung in der Regel ausreichend. Allerdings hat M hier nur mitgeteilt, dass sie zum Arzt geht. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Krankmeldung nicht aus. Eine Krankheitsanzeige muss außerdem auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten. Somit hätte M nach ihrem Arztbesuch nochmals in der Praxis anrufen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit anzeigen müssen. Nur so hat Z die Möglichkeit, den Ausfall der M abzufangen.
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