09.08.2010 | Arzt- und Berufsrecht
BGH hält telefonische Aufklärung in den einfach gelagerten Fällen für zulässig
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann und Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Früher galt für Aufklärungsgespräche der Grundsatz, dass diese persönlich in direktem Kontakt mit dem Patienten bzw. dessen Bezugspersonen zu erfolgen haben. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az: VI ZR 204/09, Abruf-Nr. 102312 unter www.iww.de) die Vorinstanz des Oberlandesgerichts München darin bestätigt, dass unter gewissen Voraussetzungen auch ein telefonisches Aufklärungsgespräch ausreichend sein kann. Nach dem Leitsatz des Urteils beschränkt der BGH dies jedoch ausdrücklich auf einfach gelagerte Fälle und bekräftigt, dass der Patient mit der Aufklärung per Telefon einverstanden sein muss.
Der Fall und die Urteilsgründe
In einfach gelagerten Fällen kann sich nach Auffassung des BGH der Arzt auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Auch bestehe in einem Telefonat - genauso wie in einem persönlichen Vier-Augen-Gespräch - die Möglichkeit, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Eine telefonische Aufklärung sei jedoch dann nicht hinreichend, wenn der Patient auf einem persönlichen Gespräch bestehe oder es sich um einen komplizierten Eingriff mit erheblichen Risiken handele.
In dem entschiedenen Fall ging es um die anästhesiologische Aufklärung gegenüber dem Vater einer minderjährigen Patientin vor einem gynäkologischen Eingriff. Dabei lagen einige besondere Umstände vor:
Das geführte Telefonat dauerte nachweislich 15 Minuten und wurde vom Vater der Patientin selbst als angenehm und vertrauensvoll beschrieben. Zudem unterzeichneten beide Elternteile kurz vor dem Eingriff noch den Anästhesiebogen. Dabei wurde ihnen nochmals Gelegenheit zu Fragen gegeben.
Konsequenzen aus dem BGH-Urteil
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