Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.01.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Darf sich eine Zahnarztpraxis als
    „Ärztegemeinschaft“ bezeichnen?

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine Zahnarztpraxis, die aus zwei Zahnärzten und einer angestellten Ärztin besteht, darf sich als „Ärztegemeinschaft“ bezeichnen und verstößt damit weder gegen das Wettbewerbs- noch gegen Berufsrecht. Dies hat das Landgericht (LG) Essen mit Urteil vom 11. August 2008, Az: 44 O 69/08 (Abruf-Nr. 090013) entschieden. Allerdings darf hinsichtlich eines angestellten (Zahn-)Arztes nach außen hin nicht der Anschein erweckt werden, als sei dieser Gesellschafter der Praxis.  

    Der Fall

    Die Zahnärztekammer verklagte zwei Zahnärzte, die gemeinsam mit einer angestellten Ärztin eine Zahnarztpraxis betrieben, wegen irreführender Werbung.  

     

    Die Praxis warb in der Online-Version der „Gelben Seiten“ als „Zahnarztpraxis Dr. T. & I.“ mit dem Zusatz „Ärztegemeinschaft“. Die Zahnärztekammer vertrat die Auffassung, dass die Verwendung des Begriffes „Ärztegemeinschaft“ gegen das berufsrechtliche Werbeverbot verstoße, denn dieser Begriff könne so verstanden werden, dass auch Mediziner anderer Fachbereiche hieran beteiligt seien. Eine Irreführung liege auch deshalb vor, weil die angestellte Ärztin keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu den Zahnärzten eingegangen sei.  

    Die Entscheidung des LG Essen

    Das Landgericht hat die Klage zum Teil als begründet angesehen, sofern in der Anzeige die angestellte Ärztin als Mitgesellschafterin erwähnt wurde. Dies sei eine irreführende Werbung, weil über die geschäftlichen Verhältnisse der Praxis getäuscht werde. Es werde nämlich der Anschein erzeugt, dass bei Verträgen mit der „Ärztegemeinschaft“ auch auf das Vermögen der angestellten Ärztin zugegriffen werden könne. Hinzu komme, dass bei den Patienten Fehlvorstellungen über die Vertretungsbefugnisse, die im Zweifel nur allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zustehen, erzeugt werden könnten.