01.07.2001 · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht
Die Pflicht zur Information über die Behandlungskosten ist nur eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrages
| Die Pflicht des Zahnarztes, Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten zu informieren, ist lediglich eine Nebenpflicht des Behandlungsvertrages und gehört nicht zu den Aufklärungspflichten im engeren Sinne (Aufklärung über Behandlungsrisiken und über therapierichtiges Verhalten). Daher muss in diesem Fall nicht der Zahnarzt die ordnungsgemäße Aufklärung, sondern der Patient die Pflichtverletzung beweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 28. Mai 2001 entschieden (Az: 1 U 28/00; Abruf-Nr. 010815). |
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