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  • 10.05.2011 | Arzt- und Berufsrecht

    MKG-Chirurgen dürfen unter Umständen auch Schönheitsoperationen durchführen

    von RA, FA für MedR und für SozialR Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Dr. Felix Heimann, kwm - kanzlei für wirtschaft und medizin

    Weil MKG-Chirurgen sowohl als Zahnarzt als auch als Arzt approbiert sind, darf ihnen nicht per se die Durchführung von außerhalb des MKG-Bereichs vorzunehmenden Schönheitsoperationen verboten werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (Az: 1 BvR 2383/10, Abruf-Nr. 110777) entschieden und damit einem MKG-Chirurgen die Durchführung ästhetisch-korrigierender Eingriffe im Brust-, Bauch- und Oberarmbereich unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.  

    Fähigkeiten des Behandlers sind entscheidend

    Nach den Regelungen der Heilberufekammergesetze der Länder und Berufsordnungen der Ärztekammern darf ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Der Beschluss stellt darauf ab, dass die aufgezeigte Operationstätigkeit für den MKG-Chirurgen zwar fachfremd sei, ihm aber auch eine systematische gebietsüberschreitende Tätigkeit nicht unabhängig von deren Umfang untersagt werden dürfe.  

     

    Das grundsätzliche Verbot der fachbereichsfremden Tätigkeit bezweckt unter anderem die Schulung der das jeweilige Facharztgebiet betreffenden Fähigkeiten. Dies werde aber bereits dadurch erreicht, dass die fachärztliche Tätigkeit den deutlich überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit ausmache. Im vorliegenden Fall war der MKG-Chirurg zu 95 Prozent in seinem Fachbereich tätig.  

     

    Die Qualität ärztlicher Tätigkeit werde zudem durch die Approbation sichergestellt, so dass auch der Patientenschutz keine restriktive Auslegung gebiete. Der Arzt habe zwar in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seine Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Wenn er dies aber sicherstellen kann, sei er berechtigt, Patienten auf allen Gebieten, die von seiner Approbation umfasst sind, zu behandeln.  

    Praxishinweis