Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.11.2008 | Arzt- und Berufsrecht

    OLG Düsseldorf erlaubt Werbung mit „Master of Science – Kieferorthopädie“

    von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Joachim K. Mann, Partnerschaftsgesellschaft Pyrkosch, Mann & Harms, Düsseldorf

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.09.2008, Az: I-20 U 244/07 (Abruf-Nr. 083444) entschieden, dass Zahnärzte, denen der akademische Grad „Master of Science – Kieferorthopädie“ verliehen wurde, keine unerlaubte Wettbewerbshandlung begehen, wenn sie diese Bezeichnung in der Außendarstellung ihrer Praxis verwenden.  

    Hintergrund

    Das Interesse der Zahnärzteschaft an beruflicher Spezialisierung nimmt stetig zu. Besonders universitäre Ausbildungen mit einem postgradualen Abschluss erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wer diese Ausbildung erfolgreich absolviert, bekommt den Titel „Master of Science“ verliehen und nutzt ihn gern auch in der werblichen Außendarstellung für seine Praxis.  

     

    Ein besonderer Studiengang im Bereich der Kieferorthopädie führt ebenfalls zum Erwerb der Master-of-Science-Bezeichnung. Hier haben sich Berufsverbände der Fachzahnärzte allerdings kritisch geäußert und halten sogar eine Gefährdung der Volksgesundheit nicht für ausgeschlossen, weil ihrer Ansicht nach der unbedarfte Patient einen „Master of Science – Kieferorthopädie“ leicht mit einem Kieferorthopäden oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie verwechseln könnte.  

     

    Die Gerichte urteilten zu dieser Frage bislang unterschiedlich. Während das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 18.09 2007 (Az: 1 HK O 507/07) das Führen der Bezeichnung erlaubte, untersagte das LG Kleve mit Urteil vom 10.08 2007 (Az: 8 O 3/07) einer Zahnärztin das Führen der Bezeichnung „Master of Science – Kieferorthopädie“.  

    OLG Düsseldorf hebt Urteil des LG Kleve auf