10.09.2010 | Arzt- und Berufsrecht
Praxisgemeinschaft aus Zahnärzten darf nicht mit „Zahnklinik“ werben
von RA Dr. Lars Lindenau, Rödl und Partner, Nürnberg, www.roedl.de
Das Landesberufsgericht für Heilberufe hat sich mit Beschluss vom 14. Juli 2010 (OVG 91 HB 1.08, 91 HB 1/08, Abruf-Nr: 102853) damit befasst, ob sich eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft als „Zahnklinik“ bezeichnen darf.
Der Fall
Eine Praxisgemeinschaft bestehend aus drei Zahnärzten und drei zahnärztlichen Einzelpraxen warb in den „Gelben Seiten“ und im Internet unter der Bezeichnung „Zahnklinik“ um Patienten. Die Zahnärztekammer erteilte jeweils Rügen, da die Werbung mit dem Begriff „Zahnklinik“ berufsrechtswidrig sei. Begründung: Es werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Krankenhaus mit organisatorischer Arbeitsteilung. Die Zahnärzte wehrten sich auch in zweiter Instanz erfolglos gegen diese Rüge.
Die Entscheidung
Nach Ansicht des Landesberufsgerichts dürfen niedergelassene Zahnärzte nicht mit dem Begriff „Zahnklinik“ werben, wenn es sich tatsächlich nur um ambulante Praxen, Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften handelt. Dies gelte auch für Begriffe wie „Dentalklinik“, „Klinik für Zahnheilkunde“, „Fachklinik für Gesichts-, Mund- und Kieferchirurgie“ oder „Fachklinik für Kieferorthopädie“.
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