10.08.2009 | Arzt- und Berufsrecht
VG Trier: Mitgliedschaft im Versorgungswerk richtet sich nach dem Ort der Berufstätigkeit
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschied am 24. Juni 2009 (Az: 5 K 185/09.TR; Abruf-Nr. 092301 unter www.iww.de), dass es für das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der Bezirksärztekammer nicht darauf ankomme, wo der Arzt wohnhaft ist, sondern ausschließlich darauf, wo er seinen Beruf als Arzt schwerpunktmäßig ausübt.
Hintergrund: Noch bis vor wenigen Jahren bestand für (Zahn-)Ärzte, die mit ihrer Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes wechselten, die Möglichkeit, Mitglied ihres bisherigen Versorgungswerkes zu bleiben und sich von dem nun eigentlich zuständigen Versorgungswerk „befreien“ zu lassen. Mittlerweile gilt das „Lokalisationsprinzip“. Danach bestimmt sich die Mitgliedschaft allein danach, an welchem Ort die (zahn-)ärztliche Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Die Berechnung der Rentenhöhe erfolgt dann später „pro rata temporis“, das heißt anteilig entsprechend der jeweiligen Mitgliedschaft in den beteiligten Versorgungswerken.
Der Fall: Ein Chefarzt trat eine neue Stelle in einem Krankenhaus im Einzugsgebiet der Bezirksärztekammer Trier an. Zuvor hatte er mehr als 60 Monate lang Beiträge an die Berliner Ärzteversorgung (BÄV) entrichtet. Um diese Anwartschaften zu sichern und die Wartezeiten zu erfüllen, beantragte er, trotz seines Arbeitsplatzwechsels freiwilliges Mitglied der BÄV zu bleiben. Er begründete dies damit, dass er anderenfalls Rentenanwartschaften von 1.400 Euro monatlich verlieren würde. Die Bezirksärztekammer Trier verlangte jedoch die Mitgliedschaft in ihrer Einrichtung und bekam vom VG Trier recht.
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