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  • 06.02.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Zahnarzt darf an Einkaufswagen werben

    Der Fall: Ein Zahnarzt warb in einem Supermarkt für seine Praxis in Form von Schildern, die an der Front von 20 Einkaufswagen befestigt waren. Die Schilder enthielten neben der Abbildung eines Zahnimplantats und eines lächelnden, roten Mundes mit strahlend weißen Zähnen den Aufdruck: „Zahnarztpraxis (Name) Master of Science Parodontologie ~ Implantologie (zertifiziert)“. Daneben enthielt die Werbung noch die Kontaktdaten der Praxis. Die zuständige Zahnärztekammer untersagte dem Zahnarzt diese Art der Werbung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.  

     

    Das Urteil: Das vom Zahnarzt angerufene Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Az: 7 K 39/08, Abruf-Nr. 090478) das Verbot der Kammer aufgehoben. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen kann. Daher sei die generelle Untersagung der Kammer, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für die Zahnarztpraxis unabhängig von Größe, Inhalt, Aufmachung und Häufigkeit zu betreiben, rechtswidrig. Das Gericht deutet allerdings an, dass der konkrete Werbeinhalt in Verbindung mit dem Ausmaß der Werbung an 20 Einkaufswagen durchaus berufswidrig sein könnte. Damit musste sich das Gericht jedoch nicht (mehr) befassen, weil die Kammer zu Unrecht bereits die generelle Nutzung dieses Werbemediums untersagte.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 10 | ID 124415