04.06.2009 | Arzt- und Berufsrecht
Zahnarztpraxis darf als „Ärztegemeinschaft“ werben - aber ohne angestellte Kollegen
von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu
Zahnärzte dürfen mit der Bezeichnung „Ärztegemeinschaft“ in Branchenverzeichnissen werben, wenn sich aus der Werbung zweifelsfrei ergibt, dass es sich um Zahnärzte handelt. Angestellte Kollegen dürfen hierbei allerdings nicht einbezogen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 24. März 2009 (Az: 4 U 195/08, Abruf-Nr. 091835) entschieden.
Der Fall
Die Zahnärzte A und B betreiben eine Zahnarztpraxis „Dr. A und B“. Bei ihnen angestellt ist die Assistenz-Zahnärztin C. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen ihr und A und B bestehen nicht, C ist also nicht Gesellschafterin der Zahnarztpraxis „Dr. A und B“. Die Zahnarztpraxis „Dr. A und B“ wirbt in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs „Gelbe Seiten“ unter der Überschrift „Zahnarztpraxis Dr. A und B“ mit dem Zusatz „Ärztegemeinschaft“. In der Anzeige wird auch die Zahnärztin C aufgeführt.
Die Zahnärztekammer sah hierin einen Verstoß gegen das zahnärztliche Berufsrecht und die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da die Werbung irreführend sei. Eine Irreführung liege einmal in der Verwendung des Begriffs „Ärztegemeinschaft“, weil dies vom durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten. Die Verwendung des Begriffs „Ärztegemeinschaft“ verstoße zugleich gegen § 15 der Berufsordnung. Eine Irreführung liege ferner deshalb vor, weil die Zahnärztin C keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu A und B eingegangen sei.
Die Entscheidung
Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Ärztegemeinschaft“ durch die Zahnärzte sah das OLG hier keine Probleme. Zwar geht das Gericht davon aus, dass in der Verwendung dieses Begriffs durch Zahnärzte im Einzelfall eine Irreführung liegen könnte, wenn Zahnärzte diesen Begriff isoliert für ihre Tätigkeit verwenden, ohne zugleich auf ihre Eigenschaft als Zahnärzte hinzuweisen. Denn ein Zahnarzt dürfe sich nicht schlechthin als Arzt bezeichnen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, sei jedoch auf den Gesamteindruck einer Verhaltensweise - hier der Werbung - abzustellen. Nach Ansicht der Richter liegt in diesem Fall keine Irreführung vor.
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