01.10.2005 | Arzthaftung
Arzthaftungsprozess: Schützenhilfe durch Privatgutachten kann Ihnen erstattet werden
Die Fälle, in denen der Zahnarzt vor dem Amts- oder Landgericht auf Grund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt wird, häufen sich. Um aus einem solchen Prozess als Sieger hervorzugehen, muss sich der Zahnarzt gezielt und wohl strukturiert verteidigen. Der Umgang mit und die Reaktion auf ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ist dabei von besonderer Bedeutung.
Behandlungsfehler ist eine medizinische Frage
Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist eine medizinische und keine juristische Frage. Das Gericht hat also in den Zahnarzthaftungsprozessen stets ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein solches Gutachten hat oft streitentscheidende Bedeutung, da sich die Richter in der Regel den zahnmedizinischen Wertungen des Gutachters anschließen.
Bedauerlicherweise sind diese Gutachten häufig nicht korrekt. Sei es, dass der Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausgeht, sei es, dass er relevante Tatsachen unberücksichtigt lässt oder sei es auch, dass er eine falsche zahnmedizinische Bewertung vornimmt. Geht der Zahnarzt bzw. sein Rechtsanwalt in dieser Situation nicht mit Vehemenz und Engagement gegen das Gutachten vor, läuft er Gefahr, dass sich das Gericht dem – falschen – Gutachten anschließt.
Privatgutachten als Verteidigungsmittel des Zahnarztes
Eine effektive Möglichkeit, ein falsches oder unzureichendes gerichtliches Sachverständigengutachten zu entkräften, ist die Vorlage eines Privatgutachtens bei Gericht. Hierzu sollte sich der Zahnarzt bzw. sein Prozessbevollmächtigter an einen neutralen Zahnarzt wenden, der zur Gutachtenerstellung bereit ist und hierin auch einige Erfahrung aufweist. Diesem sollten neben dem gerichtlichen Gutachten auch die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die dem gerichtlichen Sachverständigen vorlagen. Darüber hinaus sollte ein Katalog konkreter Fragen erstellt werden, die für die Entkräftung des Gerichtsgutachtens relevant sind.
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