01.08.2007 | Arzthaftung
BGH bestätigt teure Hygienemängel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. März 2007 (Az: VI ZR 158/06) einen Arzt wegen gravierender Mängel bei der Praxishygiene zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt und damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2006, Az: 5 U 1711/05 (Abruf-Nr. 071507) aus der Vorinstanz bestätigt.
Im Urteilsfall hatte eine Patientin mehrere Injektionen in den Nackenbereich erhalten, in deren Folge sich ein auf einer Staphylokokken-Infektion beruhender Spritzenabszess entwickelte. Der BGH sah es als erwiesen an, dass ursächliche Bakterien durch eine Arzthelferin, die bei den Injektionen durchweg assistierte, übertragen wurden. Zeitgleich mit der klagenden Patientin wurden noch mehrere Patienten angesteckt.
Der BGH stellte fest, dass die Schädigung nur aus einem Bereich stammen könne, „dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen“. Bei Beachtung der Hygienevorschriften hätte es nicht zu der Infektion kommen können. Nähere Einzelheiten zum Fall und zur Grundentscheidung des OLG Koblenz finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2006, S. 1.
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