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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Der Zahnarzt haftet nicht für Behandlungsfolgen, die ein Zahntechniker verursacht hat

    | Ein Zahnarzt behandelte eine GKV-Patientin, deren Zähne mit Eiterherden befallen waren. Er zog der Patientin sechs Zähne und fertigte danach mit Abformmasse einen Abdruck, um ihr ein Provisorium anzupassen. Zwei Tage nach der Behandlung suchte die Patientin nachts wegen anhaltender Schmerzen einen ihr gut bekannten Zahntechniker auf, der mittels Abdruck ein neues Provisorium fertigte. Später konnte bewiesen werden, dass dadurch Abdruckmasse in die Kieferhöhle der Patientin gelangte und sich hieraus eine Entzündung entwickelte, deren Folgen nur durch eine langwierige Behandlung in einer Klinik behoben werden konnten. Die Klage der Patientin gegen ihren Zahnarzt wiesen die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 3. November 1999 (Az: 1 U 419/97-91) ab und begründeten dies wie folgt: |