01.12.2000 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Kein Anspruch auf Vorschussleistung für Nachbehandlung
| Das OLG München entschied in seinem Urteil vom 25. Mai 2000 (Az: 1 U 4610/99), dass ein Patient grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorschussleistung für die Nachbehandlung bei fehlerhaften zahnärztlichen Leistungen habe. Zwar könne ein Kassenpatient vom Zahnarzt von den durch seine fehlerhafte Behandlung verursachten Kosten den Betrag ersetzt verlangen, den er dafür als Eigenanteil leisten muss; diesen könne er jedoch nicht als Vorschuss geltend machen, da der Zahnarztvertrag - als Dienstvertrag - eine Vorschusspflicht nicht kenne. |
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