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  • 01.09.2006 | Arzthaftung

    Parodontal stark geschädigter Zahn kann nach Aufklärung mit ZE versorgt werden

    Der Versuch, einen parodontal stark beeinträchtigten, jedoch seit längerer Zeit beschwerdefreien Zahn zu erhalten und in eine neue prothetische Versorgung einzubeziehen, ist nicht behandlungsfehlerhaft, wenn das Behandlungskonzept und mögliche Risiken mit dem Patienten ausführlich besprochen wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 20. Oktober 2005 (Az: I 8 U 109/03) entschieden (Urteil unter www.iww-onlineservice.de Abruf-Nr. 062620).  

    Der Fall

    Im Rahmen einer zahnmedizinischen Behandlung wurde ein Patient mit Kronen an den Zähnen 14-17 sowie mit einer Brücke an den Zähnen 25-27 versorgt. Der Zahn 16 war bei fortgeschrittenem Knochenabbau deutlich parodontal beeinträchtigt. Ein späteres Gutachten für die Krankenversicherung kam zu dem Schluss, dass der Zahn 16 wegen eines weit über die Trifurkation reichenden parodontalen Abbaus nicht erhaltungswürdig und eine Kronenversorgung daher kontraindiziert gewesen sei. Daraufhin verlangte der Patient Schadenersatz und Schmerzensgeld von dem Erstbehandler – und zwar auch mit der Begründung, es habe insgesamt kein schlüssiges Behandlungskonzept vorgelegen.  

    Das Urteil

    Das Gericht konnte jedoch keinen Behandlungsfehler feststellen. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte zwar die fortgeschrittene parodontale Schädigung des Zahnes 16, allerdings sei eine Extraktion des Zahnes nicht die einzige indizierte Maßnahme gewesen. Vielmehr sei der Versuch einer Erhaltung des Zahnes zur Einbeziehung in die Gesamtversorgung medizinisch vertretbar, wenn dieses Konzept sowie seine Vor- und Nachteile mit dem Patienten besprochen wurde. Entscheidet sich der Patient dann für das Konzept und nimmt er damit das Risiko eines Fehlschlags in Kauf, kann dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden.  

     

    Mit Bezug auf das Sachverständigengutachten gelangte das Gericht schließlich zu der – für jeden Behandler wichtigen – Feststellung, dass ein nicht optimaler Verlauf einer Behandlung nicht zwangsläufig darauf beruhen muss, dass es von Anfang an einem Behandlungskonzept gemangelt hat. Der Erfolg der notwendigen Behandlungen ist nämlich immer auch von der Mitwirkung des Patienten abhängig, so dass ein ursprünglich vorhandenes Konzept verloren gehen kann, wenn die Mitwirkung des Patienten nicht in dem erforderlichen Umfang stattfindet.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 9 | ID 95365