01.10.2005 | Arzthaftung
Umfassende Aufklärung bei Verwendung von Knochenersatzmaterial notwendig
Bei einer Implantatbehandlung unter Verwendung von künstlichem Kochenersatzmaterial (Bio-Oss) muss darüber aufgeklärt werden, dass alternativ die Verwendung von Knochenmaterial aus dem eigenen Körper (Beckenkamm) oder von lateralen Zahnimplantaten möglich ist. Zudem ist der Patient darauf hinzuweisen, dass das Knochenersatzmaterial aus Rinderknochen gewonnen wird und daher das Risiko einer Creutzfeld-Jakob-Erkrankung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Unterbleibt diese Aufklärung, ist die Behandlung rechtswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 12. Juli 2005 (Az: 1 U 25/05) entschieden.
Der Fall: Bei einer Implantatbehandlung wurde vom Zahnarzt künstliches Knochenersatzmaterial verwendet. Die Patientin wurde zuvor nicht darüber informiert, dass alternativ auch auf ausschließlich körpereigenes Knochenmaterial zurückgegriffen werden kann. Der Zahnarzt gab an, er habe auf die „bovine“ Herkunft des Materials hingewiesen. Die Patientin behauptete nun, dass sie bei korrekter Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre und die Behandlung jedenfalls so nicht hätte durchführen lassen.
Das Urteil: Nach Ansicht des OLG war der Eingriff zum Aufbau des Knochens im OK der Patientin unter Verwendung des Knochenersatzmaterials „Bio-Oss“ wegen unzureichender Aufklärung rechtswidrig. Nach dem vom Gericht bestellten Sachverständigen handelt es sich bei beiden Therapieansätzen um medizinisch gleichwertige Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Vorteilen und Risiken. So könne bei der Verwendung von eigenem Knochenmaterial schon nach drei Monaten implantiert werden, wobei dieses Vorgehen allerdings einen eigenständigen operativen Eingriff am Beckenkamm mit dem entsprechenden Infektionsrisiko erforderlich mache. Bei künstlichem Knochenersatzmaterial hingegen betrage die Einheilungszeit sechs bis neun Monate. Diese Behandlungsvariante sei aber insgesamt billiger.
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