01.06.1999 · Fachbeitrag · Arztrecht
Werbeverbot für Zahnärzte weiter gelockert
| Zahnärzte dürfen auf ihren Arztbriefbögen Logos mit graphischen oder bildlichen Darstellungen aufdrucken lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 4. Februar 1999 entschieden, daß insoweit kein Verstoß gegen das Werbeverbot vorliegt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei Zahnärzte betrieben gemeinsam eine Zahnarztpraxis. Auf ihren Briefcouverts und Briefbögen benutzten sie ein Logo in Form eines freigelegten Zahnes mit Wurzeln, mit drei darüber gelegten verschiedenfarbigen, in Z-Form aneinandergefügten Strichen. Daneben erschien die Angabe: Zahnärzte am ... (Straße, Ort). Hiergegen hatte die standesrechtliche Organisation der Zahnärzte in München geklagt. Sie machte geltend, die Verwendung eines Logos auf Arztbriefen mit graphischen oder bildlichen Darstellungen sei unzulässig und verstoße gegen das Werbeverbot gemäß § 25 der Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte. Das OLG München sah in dem Logo jedoch keine reklamehafte Anpreisung, die als unzulässig anzusehen wäre. Es handele sich bloß um ein „Individualisierungsmerkmal“ der Praxis (OLG München, Urteil vom 4.2.1999, Az. 6 U 1845/98). (Abruf-Nr. 99392) |
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