01.08.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht
WS-Syndrom nach Stuhlassistenz: Helferin erhält von ihrer Versicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit
| Kann eine Zahnarzthelferin, die überwiegend bei der Stuhlassistenz eingesetzt wird, wegen eines WS-Syndroms nicht mehr ihren Beruf ausüben, hat sie Anspruch auf Leistungen nach der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ 1987). Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem erst jetzt bekanntgewordenen Fall entschieden. Ob die Helferin durch Umschichtungen in der Praxis eine andere Tätigkeit zum Beispiel im Rezeptionsbereich ausüben kann, darauf kommt es nicht an. Der Arbeitgeber muß der Mitarbeiterin kein anderes Aufgabengebiet zuweisen, er ist und bleibt Inhaber des Direktionsrechts (OLG Hamm, Urteil vom 18.6.1997, Az: 20 U 8/97). (Abruf-Nr. 98576) |
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