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  • 07.07.2010 | Aufklärungspflicht

    Zahnarzt muss Details zum Versicherungsschutz nicht kennen

    Ein Zahnarzt muss nicht dafür einstehen, dass er einer Versicherung Behandlungsunterlagen überlässt, aus denen sich ergibt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Dies gilt selbst dann, wenn der Zahnarzt in Unkenntnis der versicherungsrechtlichen Einzelheiten zusagt, dass die Versicherung die Kosten übernimmt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Peine vom 15. April 2010 (Az: 5 C 513/09, Abruf-Nr. 101805).  

     

    Der Fall: Ein Patient verweigerte die Bezahlung einer prothetischen Versorgung. Grund: Der Behandler hätte die Patientenkartei nicht in einer Form vorlegen dürfen, aus der sich ergibt, dass eine Behandlungsbedürftigkeit schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Das Gericht gab jedoch dem Zahnarzt Recht. Ein Zahnarzt, der die Einzelheiten des Vertragsabschlusses zwischen Versicherung und Versicherten nicht kennt, könne keine Verantwortung für die Kostenerstattung übernehmen, selbst wenn er meint, die Eintragungen in der Kartei stünden einer Kostenerstattung nicht entgegen.  

     

    Praxistipp: Ist zu befürchten, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat, so besteht eine Hinweispflicht jedenfalls dann, wenn Fehlvorstellungen des Patienten erkennbar sind. Angreifbar macht sich der Zahnarzt, wenn er quasi „ins Blaue hinein“ Auskünfte zur Frage der Erstattungsfähigkeit erteilt.