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  • 01.05.2005 | Außergewöhnliche Belastungen

    Zahnärztliche Behandlung mit Hilfe des Fiskus: Das sollten Sie als Zahnarzt wissen

    Die von den Patienten selbst zu tragenden Behandlungskosten können enorm sein: Zuzahlungen bei Zahnbehandlungen oder Brillen, aber auch bei Arzneimitteln, Krankenhausaufenthalten und Kuren. Die Belastungen werden für den Patienten mit jeder Gesundheitsreform stärker. Als Zahnarzt hören Sie gerade in diesen Zeiten von Ihren Patienten immer öfter, dass ihnen die Versorgung zu teuer wird – vor allem, wenn sie sich mit der vorgesehenen Regelversorgung nicht begnügen wollen. Was viele (Patienten) nicht wissen: Unter Umständen muss sich der Fiskus an den Kosten der Behandlung beteiligen. Der nachfolgende Beitrag erläutert Ihnen alles Wesentliche zu diesem Thema, damit Sie – auch zu Gunsten Ihrer Patienten – informiert sind.  

    Außergewöhnliche Belastungen senken die Steuerschuld

    Der Patient muss weniger Steuern zahlen (bzw. bekommt zuviel gezahlte Steuern erstattet), wenn er Krankheitskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen kann. Zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten gehören zunächst die Ausgaben der Patienten, die sie für die Heilung und Linderung einer Krankheit aufwenden müssen, beispielsweise für alle konservierenden und zahnchirurgischen Maßnahmen, für Zahnersatz – auch auf Basis eines Implantates – sowie für Kieferkorrektur- und Parodontose-Behandlungen.  

     

    Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören auch die Aufwendungen für Behandlungen bei anderen Ärzten und für die von ihnen verordneten Medikamente oder für eine Operation im Krankenhaus. Aber auch die Kosten für Behandlungen der Physiotherapeuten oder Krankengymnasten werden steuerlich berücksichtigt. Schließlich rechnet das Finanzamt auch Ausgaben für Hilfsmittel (wie Brille, Hörgerät, Prothesen, Rollstuhl), die der Patient aufwendet, um seine Krankheit erträglicher zu machen, in vollem Umfang zu den als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Krankheitskosten.  

     

    Nicht als Krankheitskosten erkennt das Finanzamt vorbeugende, ganz allgemein der Gesundheit dienende Maßnahmen an: Gymnastik oder Joggen/Walking im Sportverein oder medizinisches Gerätetraining in einem Fitness-Studio. Auch Aufwendungen, die durch eine ärztlich verordnete Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.